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Anmerkungen über diese Ehrenkonsulat

Jörg Cox
Sun, 3 Aug 2014 09:44 EDT
Fahrerlaubis Moped
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige eine rechtsverbindliche Information bezüglich meines EU
Führerscheins mit den Berechtigungen für B, M, L, T/S vom 26.10.1987 in
Verbindung mit einem Fahrzeug der Marke Simson, speziell Schwalbe KR51/2. Es ist
ja bekannt dass die Fahrzeuge der Marke Simson 60 km/h fahren dürfen sofern
diese vor dem 1. März 1992 in den Verkehr gebracht wurden. Siehe

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) § 76 Übergangsrecht Abs. 8 c
Laut dem Übergangsrecht werden Mopeds aus der DDR gemäß § 76 Abs. 8 c) der
FEV als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik geführt, wenn sie bis um 28.02.1992
erstmals in den Verkehr gekommen sind. Dieses erlaubt ihnen eine legale
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Daher darf man auch nicht mit der Schwalbe
auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, da hier eine bbH von über 60 km/h (also
mindestens 61 km/h) vorgeschrieben ist.

Nicht-DDR-Mopeds und Kleinkrafträdern alten Rechts (alle bis zum 31.12.2001
erstmals in den Verkehr gekommenen Mopeds), zu denen auch Simsons zählen, die
nach dem 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist lediglich eine
bbH von 50 km/h erlaubt. Alle Kleinkrafträder, die nach dem 31.12.2001 in den
Verkehr gekommen sind, gelten als Kleinkrafträder neuen Rechts und dürfen als
solche nur noch 45 km/h fahren.

Jedoch stellt sich mir die Frage: Wie sieht das aus mit der Regelung aus
(FeV) § 76 Übergangsrecht Abs. 8 c sowie der Anerkennung der
Führerscheinklasse M (bzw. B mit M enthaltend) in den direkten Nachbarländern angrenzend um
Deutschland? in Belgien, Niederlande?? Es geht mir dabei
ausschließlich um Urlaubsfahrten und Ausflüge, nicht darum mein Fahrzeug
dort anzumelden.

Welche Dokumente sind neben ABE, Führerschein und Versicherungsdokumenten
und Personalausweis zusätzlich mitzuführen? Gibt es eine rechtlich gültige
Übersetzung des Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) § 76 Übergangsrecht Abs. 8 c
in englischer Sprache?

Für Ihre Bemühungen mein Anliegen zu klären bedanke ich mich im voraus.


Mit freundlichem Gruß

Jörg Cox

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